Die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) ist am 1. August 2023 in Kraft getreten. Sie regelt den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technische Bauwerke. Ziel der Verordnung ist es, das bisher uneinheitliche Regelwerk der Bundesländer durch eine bundesweit einheitliche Vorschrift zu ersetzen. Die EBV gilt für zahlreiche Bauleistungen wie Tiefbau, Erdbau und Straßenbau, aber auch beim Hochbau und Massivbau kommt sie schnell zum Tragen.
Beispielsweise dann, wenn unter der Bodenplatte eines Neubaus mineralische Ersatzbaustoffe von einem Hausabriss oder gütegesicherter Recycling Schotter eingebracht werden. Obwohl die Verordnung auf den ersten Blick komplex erscheint, ist sie für Planer und Bauherren relativ einfach anwendbar. Vorausgesetzt, man weiß welche Einbautabellen relevant sind und wie sie zu verstehen sind. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie sie richtig nutzen, ohne sich im Dschungel der zahlreichen Tabellen der Ersatzbaustoffverordnug zu verlieren.
Was ist die Ersatzbaustoffverordnung?
Die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) regelt den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke. Dabei geht es vor allem um Umweltanforderungen und nicht um technische Regelungen. Ziel der EBV ist es, den Schutz von Boden und Grundwasser zu gewährleisten und die Kreislaufwirtschaft sowie das Recycling von mineralischen Baustoffen zu fördern. |
Die Ersatzbaustoffverordnung ist Teil der sogenannten Mantelverordnung. Offiziell ist diese unter der sperrigen Bezeichnung „Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung“ bekannt. Die Mantelverordnung fasst diese vier zentralen Einzelverordnungen – sozusagen unter einem Mantel – zusammen:
- Einführung der Ersatzbaustoffverordnung (EBV oder ErsatzbaustoffV)
- Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
- Änderung der Deponieverordnung (DepV)
- Änderung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
Bis zum Sommer 2023 hatte jedes deutsche Bundesland eigene Regelungen zur Verwendung von mineralischen Bauabfällen. Diese waren meist mehr oder weniger an die LAGA M 20 (Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall) angelehnt, was zu einem Flickenteppich unterschiedlicher Vorgaben führte.
Mit der Mantelverordnung gibt es nun erstmals bundesweit einheitliche und rechtsverbindliche Anforderungen für den Umgang mit mineralischen Abfällen und Ersatzbaustoffen.
Wo werden mineralische Ersatzbaustoffe eingebaut?
Die Ersatzbaustoffverordnung regelt den Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen in einer Vielzahl technischer Bauwerke. Mineralische Ersatzbaustoffe werden unter anderem eingebaut in:
- Straßen, Wege und Parkplätze
- Schienenverkehrswege
- Lager-, Stell- und sonstige befestigte Flächen
- Leitungsgräben und Baugruben
- Erdbau-Maßnahmen (z. B. Lärm- und Sichtschutzwälle)
- Aufschüttungen zur Stabilisierung von Böschungen und ähnlichen Bauwerken
Was ist der Hintergrund der Rechtslage zur EBV?
Die Ersatzbaustoffverordnung baut im Wesentlichen auf den bisherigen Regelungen zur Verwertung mineralischer Bauabfälle auf, wie der Verwaltungsvorschrift Bodenverwertung (VwV Bodenverwertung). An der grundsätzlichen Systematik hat sich nichts geändert: Ziel ist es weiterhin, zu verhindern, dass Schadstoffe aus eingebauten Materialien durch Niederschläge gelöst und in den Boden oder das Grundwasser eingetragen werden.
Vor Einführung der EBV gab es verschiedene Einbauklassen, die sich an der Durchlässigkeit der Oberfläche und der Materialqualität orientierten:
- Material bis Qualität Z 1.1 – für wasserdurchlässige Oberflächen
- Material bis Qualität Z 1.2 – ebenfalls für wasserdurchlässige Oberflächen, aber mit etwas höheren Grenzwerten
- Material bis Qualität Z 2 – für wasserundurchlässige Oberflächen, etwa aus Asphalt oder Beton
Für alle Materialklassen galten sehr strenge Grenzwerte, um den Schutz von Boden und Grundwasser sicherzustellen. Die EBV differenziert diese Regelungen noch weiter aus, bleibt aber dem Grundsatz treu: Schadstoffe aus mineralischen Ersatzbaustoffen dürfen nicht in den Boden oder das Grundwasser gelangen. Damit gilt in der EBV das Vorsorgeprinzip nach Wasserrecht, das den Schutz der Umwelt in den Mittelpunkt stellt.
Welche Rahmenbedingungen gelten für den Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe?
Bevor mineralische Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken eingesetzt werden dürfen, müssen sie umfassend beprobt und analysiert werden. Bei Recycling-Baustoffen (RC-Materialien) erfolgt diese Überprüfung sowohl in Eigen- als auch in Fremdüberwachung durch zertifizierte und akkreditierte Fachkräfte direkt in den Aufbereitungsanlagen. Auch Bodenmaterial, das beispielsweise beim Aushub anfällt, muss vor einer Wiederverwendung analysiert werden.
Dabei werden sowohl die technische Eignung als auch die Einhaltung der Umweltanforderungen geprüft. Der Nachweis erfolgt in der Regel über einen Lieferschein des Anbieters, auf dem die entsprechenden Prüfergebnisse dokumentiert sind. So wird sichergestellt, dass nur gütegesicherte Materialien verwendet werden, die die Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung erfüllen und keine Gefahr für Boden oder Grundwasser darstellen.
Die neuen Materialklassen der EBV im Überblick
Seit dem 1. August 2023 ersetzt die Ersatzbaustoffverordnung die bisherigen Materialklassen Z0, Z0*, Z1.1, Z1.2 und Z2 durch ein neues System. Dieses unterteilt mineralische Bauabfälle und Ersatzbaustoffe in zwei Hauptgruppen:
- RC-Klassen (Recycling-Baustoffe)
- RC-1: Geringste Schadstoffbelastung
- RC-2: Mittlere Schadstoffbelastung
- RC-3: Höhere Schadstoffbelastung (zulässig nur unter strengen Auflagen)
- BM-Klassen (Bodenmaterial)
- BM-0 / BM-0*: Bodenmaterial mit maximal 10 Vol.-% mineralischen Fremdbestandteilen (z. B. Ziegelbruch, Bodenschutt)
- BM-F0 / BM-F1 / BM-F2 / BM-F3*: Bodenmaterial mit bis zu 50 Vol.-% mineralischen Fremdbestandteilen („F“ steht für Fremdanteile)
- Die Nummerierung (0*, 1, 2, 3) gibt auch hier die Schadstoffbelastung an: BM-F1 = gering, BM-F3 = höher.
Was muss bei der Umsetzung der EBV beachtet werden?
Bei der Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe gemäß EBV sind insbesondere die örtlichen Rahmenbedingungen entscheidend.
Wo befindet sich die Baustelle?
Ein zentraler Faktor ist die Lage der Baustelle in Bezug auf Wasserschutzgebiete (WSG) und Heilquellenschutzgebiete (HSG):
Vor dem Einbau von Recycling-Baustoffen muss daher stets geprüft werden, in welcher Schutzzone sich die Baustelle befindet. In sensiblen Bereichen wie WSG I/HSG I oder WSG II/HSG II sind MEB vollständig ausgeschlossen, um das Grundwasser zu schützen. In weniger strengen Zonen (z. B. WSG III B/HSG IV) ist der Einsatz unter Einhaltung der EBV-Vorgaben zulässig.
Schutzzone | Einsatz von MEB möglich? |
Außerhalb von Wasserschutzbereichen: | Grundsätzlich möglich |
Innerhalb von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten: | |
WSG I / HSG I | Nicht möglich |
WSG II / HSG II | Nicht möglich |
WSG II A / HSG II | Möglich |
WSG III B / HSG IV | Möglich |
Wasservorranggebiete | Möglich |
H3: Wie sind die Bodenverhältnisse auf der Baustelle?
Neben der Lage der Baustelle in Wasserschutzgebieten spielen auch die lokalen Bodenverhältnisse eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung der Ersatzbaustoffverordnung. Folgende Faktoren müssen berücksichtigt werden:
- Bodenart
Es muss bekannt sein, welche Bodenart (z. B. Sand, Lehm) unter den mineralischen Ersatzbaustoffen vorliegt. Dies beeinflusst die Durchlässigkeit und das Risiko von Schadstoffeinträgen ins Grundwasser. - Grundwasserstand
Der höchste zu erwartende Grundwasserstand ist zu ermitteln. Zusätzlich muss die grundwasserfreie Sickerstrecke (Distanz zwischen eingebautem Material und Grundwasseroberfläche) inklusive eines Sicherheitsabstands berechnet werden. - Einstufung der Bodenverhältnisse
Die EBV unterscheidet dabei zwischen günstigen Bodenverhältnissen (mehr als 1,5 Meter grundwasserfreie Sickerstrecke inklusive Sicherheitsabstand) und ungünstigen Bodenverhältnissen (weniger als 1,5 Meter grundwasserfreie Sickerstrecke). Hier gelten strengere Anforderungen an die Schadstoffgrenzwerte der MEB.
Tipp von Hausabriss-Kosten:
Da für Bauvorhaben ohnehin ein Bodengutachten (z. B. für statische Berechnungen) einzuholen ist, können Sie die erforderlichen Daten zu Bodenart und Grundwasserstand direkt mitprüfen lassen. Das spart Zeit und Kosten.
Die Einbautabellen der Ersatzbaustoffverordnung
Die EBV definiert den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe über Einbautabellen, die in Anlage 2 und 3 der Verordnung festgelegt sind. Jeder Ersatzbaustoff hat seine eigene Tabelle, die detailliert regelt, unter welchen Bedingungen das Material eingesetzt werden darf. Dabei werden Faktoren wie Schadstoffbelastung, Einbauweise, Bodenart, Grundwasserstand und die Lage der Baustelle berücksichtigt
Die Ersatzbaustoffverordnung enthält in der Anlage 2 insgesamt 27 Einbautabellen, die den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken regeln. Für Bauherren und Hausbauer sind im Alltag jedoch vor allem einige wenige Tabellen entscheidend, da sie die gängigsten Materialien und Einbauweisen abdecken:
- Die Tabellen 1 bis 3 betreffen Recycling-Baustoffe (RC-Baustoffe) der Klassen 1 bis 3, also RC-1, RC-2 und RC-3. Diese Tabellen geben vor, unter welchen Bedingungen und in welchen Bauweisen Recyclingmaterial mit unterschiedlicher Schadstoffbelastung eingesetzt werden darf.
- Die Tabelle 4 ist für Ziegelmaterial relevant. Hier wird geregelt, wie und wo Ziegelbruch als Ersatzbaustoff verwendet werden kann.
- Die Tabellen 5 bis 8 beziehen sich auf verschiedene Bodenmaterialien. Sie legen fest, wie und wo Bodenmaterial mit unterschiedlichen Fremdstoffanteilen und Schadstoffbelastungen eingebaut werden darf.
Gerade für private Bauvorhaben sind diese genannten Tabellen die wichtigsten. Sie bieten eine klare Orientierung, welche Ersatzbaustoffe in welchen Bereichen zulässig sind. Wer sich an diese Einbautabellen hält, kann sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorgaben der EBV eingehalten werden und das Bauvorhaben rechtssicher umgesetzt wird.
Einen Überblick über die Einbautabellen und deren praktische Anwendung finden Sie hier in der Anlage 2 EBV.
Was muss beim Einbau von MEB dokumentiert werden?
Beim Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen ist eine sorgfältige Dokumentation erforderlich. Ein wesentlicher Vorteil der EBV besteht darin, dass der Einbau keiner wasserrechtlichen Erlaubnis mehr bedarf, sofern die Anforderungen der EBV-Einbautabellen eingehalten werden (§ 21 Abs. 1 EBV).
Die Dokumentation beim Einbau von Recycling-Baustoffen
„Der Verwender muss die im Rahmen einer Baumaßnahme erhaltenen Lieferscheine, die als Nachweis für die jeweilige Materialklasse dienen, unverzüglich nach Erhalt zusammenstellen und mit einem Deckblatt nach dem Muster in Anlage 8 der EBV dokumentieren.“
(Quelle: § 25 Abs. 3 Satz 1 EBV)
Für diese Dokumentation gemäß Anhang 8 EBV finden Sie im Internet ausfüllbare Excel-Tabellen, die eine einfache und normgerechte Erfassung ermöglichen, wie z. B. Anzeige für die Verwendung von Ersatzbaustoffen gemäß Anlage 8 EBV (Excel, Berlin.de)
Diese Formulare entsprechen den Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung und können bundesweit genutzt werden.
Die Voranzeige beim Einbau von MEB in Wasserschutzgebieten
Wenn mineralische Ersatzbaustoffe in festgesetzten Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebieten eingebracht werden sollen, muss der Verwender dies der zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn des Einbaus schriftlich oder elektronisch anzeigen (§ 22 Abs. 1 und 2 EBV).
Diese Voranzeige ist außerhalb von Wasserschutzgebieten grundsätzlich nicht erforderlich – eine Ausnahme gilt jedoch für MEB der Klasse BM-F2 und RC-3 ab einem Einbauvolumen von 250 m³.
Innerhalb von Wasserschutzgebieten ist die Voranzeige immer notwendig, außer bei Bodenmaterial der Klasse BM-0.
Eine passende Vorlage für die Voranzeige können Sie hier herunterladen: EBV-Formular A4 Voranzeige
Die Abschlussanzeige beim Einbau von MEB
Für mineralische Ersatzbaustoffe, die einer Voranzeige bedürfen, muss der Verwender innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen anhand der zusammengefassten Lieferscheine gemäß § 25 Abs. 1 EBV schriftlich oder elektronisch an die zuständige Behörde in Form einer Abschlussanzeige übermitteln (§ 22 Abs. 4 EBV „Anzeigepflichten“).
Eine Kopie der Vor- und Abschlussanzeige ist jeweils vom Verwender zu unterschreiben. Sofern dieser nicht selbst der Bauherr ist, sind die Unterlagen zusammen mit den Lieferscheinen unverzüglich an den Bauherrn zu übergeben (§ 22 Abs. 5 EBV).
Das Formular für die Abschlussanzeige dafür können Sie hier downloaden: EBV-Formular A4 Abschlussanzeige
Unser Tipp: Klären Sie vertraglich, wer für die Dokumentation nach EBV sowie für die (falls erforderlich) Voranzeige und Abschlussanzeige bei der zuständigen Abfallrechtsbehörde verantwortlich ist – sei es der Planer, der Bauherr oder das ausführende Bauunternehmen.
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